Vereinssatzung
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Vereinssatzung
Stand: April 2023
Vereinssatzung des Sportverein 1908 Kuppenheim e.V.
- 01 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, den Fußballsport zu pflegen, insbesondere auch die
Jugend für diesen Sport zu begeistern. - Der Verein verfolgt durch Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Südbadischen
Fußballverbandes e.V. mit Sitz in Freiburg sowie des Badischen Sportbundes und
des Deutschen Sportbundes - Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes
- b) Durchführung von Spielstunden unter fachgerechter Anleitung
- 02 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sportverein 1908 Kuppenheim e.V.“ und hat seinen
Sitz in Kuppenheim. - Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Name ist mit dem Zusatz
„eingetragener Verein (e.V.)“ versehen. - Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.
- 03 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und passiven Mitgliedern. - Personen, die 50 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind, werden zu
Ehrenmitgliedern ernannt. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für
den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit. - Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen
Veranstaltungen aktiv teil -, die innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs das 18.
Lebensjahr vollenden. - Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zum 18. Lebensjahr.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im
Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
- 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16.
Lebensjahr sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. - Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen - Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinseigentum unter Beachtung der
Erhaltung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten
des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen. - Die Mitglieder sind verpflichtet
– die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
– das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
– den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
- 05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab,
so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. - Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Auf dem Aufnahmeantrag eines
Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. - Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Tod
- b) durch Austritt
- c) durch Ausschluss.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei
ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. - Der Ausschluss erfolgt:
- a) wenn das Vereinsmitglied trotz mehrfacher Mahnung mit der Bezahlung des
Jahresbeitrages im Rückstand ist, - b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins, - c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
- d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
- e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied
unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief
bekannt zu geben. - Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben. - Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, dass
der Ausschluss unrechtmäßig sei. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden,
Sacheinlagen oder sonstigem ist ausgeschlossen.
- 06 Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. - Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres
austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs eintritt. - Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn der erste Jahresbeitrag
vollständig entrichtet ist, Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. - Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder
teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Während der
Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehr- oder Zivildienstes kann das Mitglied
von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden. - Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.08. des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
- 07 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- 08 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Hauptkassier
- d) dem Leiter Sportbetrieb
- e) dem Jugendvorstand
- f) dem Schriftführer
- g) maximal neun Beisitzer
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied
ist alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung und Vollmacht ist
beschränkt auf Geschäfte bis maximal 10.000.- €. Die Erteilung von Vollmachten,
gem. § 30 BGB für bestimmte Geschäfte, ist an einzelne Vorstandsmitglieder möglich. - Der Vorstand untergliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand, Pos. a, b, c, d, e und
dem erweiterten Vorstand, Pos. f und g. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein
und ist zu gleichen Teilen stimmberechtigt. - Der Geschäftsführende Vorstand erarbeitet vor jedem Geschäftsjahr eine Einnahmen- und
Ausgabenplanung. Das daraus resultierende Jahresbudget für das Folgejahr ist vom Vorstand
zu beschließen. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung.
- Der Vorstand arbeitet kollegial zusammen und unterrichtet sich gegenseitig über wichtige
Maßnahmen und Vorgänge in seinen Aufgabenbereichen. - Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er wird für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Neuwahl der
Mitgliederversammlung. - 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder
(mindestens 1 Vorstand im Sinne §8 Ziffer 2) anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. - Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. - Alle Vorstandsmitglieder sind nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung sowie der
Geschäftsordnung tätig. Sie arbeiten mit den übrigen Organen des Vereins und den Mitgliedern
zum Wohle des Vereins und der Mitglieder vertrauensvoll zusammen. - Der Jugendvorstand wird gemäß der Jugendordnung SV 08 Kuppenheim e.V. gewählt und von
der Mitgliederversammlung bestätigt.
- 09 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft
der Vorstand. - Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu
gehören insbesondere Reisekosten etc. - Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage
beschließen, dass alle Vorstandsmitglieder entgeltlich auf der Grundlage einer Vereinbarung oder
gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) entlohnt werden
können.
- 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im dritten Quartal des
Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. - Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung in der ortsüblichen Presse oder in den sozialen
Medien des Vereins einzuladen. - Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
einzuladen. - Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig mit der Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das
Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der
gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. - Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. - Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. - Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit
vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. - Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen
oder die Satzung dem entgegenstehen. - Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied die geheime
Abstimmung beantragt. Ansonsten erfolgt eine offene Abstimmung. - Für die Wahl des Vorstands und sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. - Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen
kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- 13 Jugendabteilung
- Die Heranführung junger Menschen an den Sport ist ein besonderes Anliegen des SV 08
Kuppenheim e.V. - Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung der
Jugendordnung SV 08 Kuppenheim e.V.
- 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und
vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. - Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu
geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen.
- 16 Vermögen, Mittelverwendung
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. - Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 17 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel
der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. - Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Kuppenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Mario Weiler, 1. Vorsitzender Klaus Strickfaden, 2. Vorsitzender
Stand April 2023