Vereinssatzung

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Stand: April 2023

 

Vereinssatzung des Sportverein 1908 Kuppenheim e.V.

 

  • 01 Zweck des Vereins
  1. Der Verein hat den Zweck, den Fußballsport zu pflegen, insbesondere auch die
     Jugend für diesen Sport zu begeistern.
  2. Der Verein verfolgt durch Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar
     gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
         tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Südbadischen
     Fußballverbandes e.V. mit Sitz in Freiburg sowie des Badischen Sportbundes und
         des Deutschen Sportbundes
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
  5. a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes
  6. b) Durchführung von Spielstunden unter fachgerechter Anleitung

 

  • 02 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein 1908 Kuppenheim e.V.“ und hat seinen
     Sitz in Kuppenheim.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Name ist mit dem Zusatz
     „eingetragener Verein (e.V.)“ versehen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

  • 03 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
     Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die 50 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind, werden zu
     Ehrenmitgliedern ernannt. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für
         den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
         zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
         ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen
     Veranstaltungen aktiv teil -, die innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs das 18.
         Lebensjahr vollenden.
  5. Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zum 18. Lebensjahr.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im
     Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

  • 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16.
     Lebensjahr sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
        Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinseigentum unter Beachtung der
     Erhaltung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten
         des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet

     – die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

     – das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

     – den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

  • 05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
     der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab,
         so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
         Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Auf dem Aufnahmeantrag eines
     Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
  4. a) durch Tod
  5. b) durch Austritt
  6. c) durch Ausschluss.
  7. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei
      ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
  8. Der Ausschluss erfolgt:
  9. a) wenn das Vereinsmitglied trotz mehrfacher Mahnung mit der Bezahlung des
             Jahresbeitrages im Rückstand ist,
  10.  b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen
             des Vereins,
  11. c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
  12. d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  13. e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

     Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand
         mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied
         unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
         zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
         Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief
         bekannt zu geben.
  14. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die
     Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
         Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der
         Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
         Rechtfertigung zu geben.
  15. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
     angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, dass
         der Ausschluss unrechtmäßig sei.
  16. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
      Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
         rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden,
         Sacheinlagen oder sonstigem ist ausgeschlossen.

 

  • 06 Jahresbeitrag
  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
      festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres
      austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs eintritt.
  3. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn der erste Jahresbeitrag
      vollständig entrichtet ist, Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
  4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder
      teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Während der
         Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehr- oder Zivildienstes kann das Mitglied
         von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden.
  5. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.08. des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.

 

  • 07 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

  • 08 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. a) dem 1. Vorsitzenden
  3. b) dem 2. Vorsitzenden
  4. c) dem Hauptkassier
  5. d) dem Leiter Sportbetrieb
  6. e) dem Jugendvorstand
  7. f) dem Schriftführer
  8. g) maximal neun Beisitzer
  9. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied
      ist alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung und Vollmacht ist
         beschränkt auf Geschäfte bis maximal 10.000.- €. Die Erteilung von Vollmachten,
         gem. § 30 BGB für bestimmte Geschäfte, ist an einzelne Vorstandsmitglieder möglich.
  10. Der Vorstand untergliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand, Pos. a, b, c, d, e und
      dem erweiterten Vorstand, Pos. f und g. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein
         und ist zu gleichen Teilen stimmberechtigt.
  11. Der Geschäftsführende Vorstand erarbeitet vor jedem Geschäftsjahr eine Einnahmen- und
       Ausgabenplanung. Das daraus resultierende Jahresbudget für das Folgejahr ist vom Vorstand
         zu beschließen.
  12. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung.
  13. Der Vorstand arbeitet kollegial zusammen und unterrichtet sich gegenseitig über wichtige
      Maßnahmen und Vorgänge in seinen Aufgabenbereichen.
  14. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er wird für
      die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Neuwahl der
         Mitgliederversammlung.
  15. 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder
      (mindestens 1 Vorstand im Sinne §8 Ziffer 2) anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse
         mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  16. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein
     Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  17. Alle Vorstandsmitglieder sind nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung sowie der
      Geschäftsordnung tätig. Sie arbeiten mit den übrigen Organen des Vereins und den Mitgliedern
         zum Wohle des Vereins und der Mitglieder vertrauensvoll zusammen.
  18. Der Jugendvorstand wird gemäß der Jugendordnung SV 08 Kuppenheim e.V. gewählt und von
     der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

  • 09 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  1. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
      Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft
         der Vorstand.
  3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
      BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu
         gehören insbesondere Reisekosten etc.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage
      beschließen, dass alle Vorstandsmitglieder entgeltlich auf der Grundlage einer Vereinbarung oder
         gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) entlohnt werden
         können.

 

  • 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im dritten Quartal des
     Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
     mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung in der ortsüblichen Presse oder in den sozialen
         Medien des Vereins einzuladen.
  4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
     Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
         des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
         Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
         einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig mit der Mehrheit der erschienenen
     stimmberechtigten Mitglieder.

  • 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das
     Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der
         gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der
     Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
     Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
     der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
     abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit
         vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen
     oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied die geheime
     Abstimmung beantragt. Ansonsten erfolgt eine offene Abstimmung.
  5. Für die Wahl des Vorstands und sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der
     abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
         gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
         Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine
     die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den
         Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben.
         Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen
         kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

  • 13 Jugendabteilung
  1. Die Heranführung junger Menschen an den Sport ist ein besonderes Anliegen des SV 08
     Kuppenheim e.V.
  2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung der
     Jugendordnung SV 08 Kuppenheim e.V.

 

  • 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und
     vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
    Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 15 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu
geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen.

 

  • 16 Vermögen, Mittelverwendung
  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
     Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
         Vereins.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 17 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel
     der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des
     Vereins an die Stadt Kuppenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
         zu verwenden hat.

 

 

Mario Weiler, 1. Vorsitzender                                    Klaus Strickfaden, 2. Vorsitzender

 

Stand April 2023